Statuten

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Pro Regionalflughafen Grenchen

 

1. Name, Sitz und Zweck

1.1  Name

Unter dem Namen „Pro Regionalflughafen Grenchen“ besteht gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ein Verein (Art. 60 – 79 ZGB). Im Folgenden „Der Verein“ genannt.
 

1.2    Sitz

Der Sitz des Vereins befindet sich am Sitz der Geschäftsstelle.
 

1.3    Zweck

Der Verein unterstützt und fördert Wahrnehmung, Akzeptanz und gedeihliche Entwicklung des Regionalflughafens Grenchen, in der Öffentlichkeit, bei Interessengruppen, Verbänden und in der Politik, mittels Medien- und Öffentlichkeitsarbeit, sowie mittels Verbreitung relevanter Informationen.
Der Verein arbeitet überparteilich und ist nicht gewinnorientiert.
 

2.   Organisation

 
2.1    Der Verein besitzt folgende Organe:
    
  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Rechnungsrevisoren oder Revisionsstelle
    

2.2     Die Generalversammlung (GV)

2.2.1  Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Zuständigkeit fal-
           len folgende Geschäfte:

  • Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
  • Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
  • Entgegennahme des Revisorenberichts
  • Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes
  • Decharge-Erteilung an Vorstand und Revisoren
  • Genehmigung des Budgets
  • Festsetzung der Jahresbeiträge
  • Beschlussfassung über die Vereinspolitik
  • Änderung der Statuten
  • Auflösung des Vereins
      

2.2.2   Die Generalversammlung beschliesst sodann über alle Geschäfte, die ihr vom Vorstand
            vorgelegt werden. Über Anträge der Mitglieder entscheidet sie nur unter Vorbehalt von
            Ziff. 2.3 hiernach und wenn nicht der Vorstand zur Behandlung ausschliesslich zuständig
            ist.

2.2.3   Die GV wird vom Vorstand oder auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder unter Angabe der
            Traktanden mindestens drei Wochen vor dem Termin einberufen. Die ordentliche GV
            soll jährlich einmal im zweiten Quartal stattfinden.
 
2.2.4   Die Einladung zur GV hat schriftlich zu erfolgen und es sind darin die zu behandelnden
            Traktanden anzugeben. Gleichzeitig ist in der Ein-ladung darauf hinzuweisen, dass
            Anträge der Mitglieder an die Versammlung mindestens 10 Tage vor der Versammlung
            dem Vorstand schriftlich eingereicht werden müssen. Fristgemäss eingereichte Anträge
            der Mitglieder müssen den anderen Mitgliedern spätestens 5 Tage vor der GV zuge-
            stellt werden.
    

2.2.5   Die an der GV gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren.

2.2.6   Die GV fasst ihre Beschlüsse und vollzieht Wahlen mit dem einfachen Mehr der an der
            Versammlung vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vor- 
           sitzenden doppelt.
    

2.2.7   Einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der an der Versammlung vertretenen Mitglieder be-

            dürfen folgende Geschäfte:

            Änderung der Statuten
            Auflösung des Vereins
 
            Ein verbleibender Aktivsaldo des aufgelösten Vereins wird einer Organisation, welche  
            einen möglichst ähnlichen Zweck verfolgt, überwiesen.
  
2.2.8   Beschlüsse können auch durch Urabstimmung (Umfrage bei sämtlichen Mitgliedern
            auf schriftlichem Weg) gefasst werden. Stillschweigen gilt als Stimmenthaltung. Im
            übrigen werden die Bestimmungen der Ziff. 2.2.6 und 2.2.7 sinngemäss angewendet.
    

2.3      Der Vorstand

2.3.1   Der Vorstand kann einen geschäftsführenden Ausschuss bilden.
 
2.3.2   Der  Vorstand ist befugt, einen Geschäftsführer einzusetzen oder mit Organisationen
            bzw. Instituten zusammenzuarbeiten, die im Sinne der Zielsetzung der Vereinigung
            geeignet erscheinen. Setzt der Vorstand eine Geschäftsführung ein, so erlässt er die
            entsprechenden Richtlinien zur Geschäftsführung.
    

2.3.3   Der Präsident und die übrigen Vorstandsmitglieder werden durch die GV auf jeweils
            zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand 
            selbst.

2.3.4   In die Zuständigkeit des Vorstandes fallen:

    
  • Erledigung der laufenden Geschäfte
  • Vollzug der Beschlüsse der GV
  • Vorbereitung der GV und Anträge an GV
  • Vertretung des Vereins nach aussen
  • Aufnahmen und Ausschluss neuer Mitglieder
  • Abschluss von Verträgen
    

2.3.5   Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder der Geschäftsstelle zusammen,
            wenn die anstehenden Geschäfte es erfordern oder wenn es ein Mitglied des Vorstan-
            des verlangt.

    

2.3.6   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend
            ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Im Falle von Stimmengleichheit
            hat der Präsident den Stichentscheid.

    

2.3.7   Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

    

2.3.8   Der Vorstand zeichnet für die Vereinigung rechtsgültig durch den Präsidenten (in sei- 
            nem Verhinderungsfall durch den Vizepräsidenten) zusammen mit einem weiteren
            Vorstandsmitglied. Vorbehalten bleibt die Einzelzeichnungsberechtigung eines all-
            fälligen Geschäftsführers für die laufenden Geschäfte, gestützt auf ein entsprechendes
            Reglement.

    

2.4      Die Rechnungsrevisoren

    

2.4.1   Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung der Vereinigung und erstatten
            der GV Bericht und Antrag über die Rechnungsabnahme.

2.4.2   Zwei Rechnungsrevisoren werden von der GV auf jeweils zwei Jahre gewählt, wobei
            eine Wiederwahl möglich ist
  

3.    Mitgliedschaft

    

3.1     Grundsatz

3.1.1  Mitglied des Vereins kann werden
 
    •     wer sich als Unternehmer oder Mitglied der Unternehmensleitung für die gedeihliche
           Entwicklung des Regionalflughafens Grenchen gemäss Ziff. 1.3 einsetzt
    •     wer über eine dem Vereinszweck dienliche Erfahrung oder über ein entsprechendes  
           Beziehungsnetz verfügt.
    

3.2     Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

3.1.2  Die Mitgliedschaft wird wirksam mit dem Aufnahmebeschluss des Vorstandes sowie mit
           der Einzahlung des Jahresbeitrages.
    

3.1.3   Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder dem Ausschluss.

3.1.4   Der Austritt ist unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines
            Kalenderjahres möglich. Der Vereinsbeitrag für das Jahr, in dem die Mitgliedschaft
            aufgekündigt wird, bleibt geschuldet.
 
3.3      Beitragspflicht
    

3.3.1   Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der GV festgelegten Jahresbeiträge innert
            30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen.

            Weitergehende finanzielle Verpflichtungen bestehen nicht.
    

4.    Verschiedene Bestimmungen

    

4.1    Haftung

          Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
          Jegliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
 
4.2     Geschäftsjahr
 
           Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
 
4.3      Inkrafttreten der Statuten
 
           Diese Statuten treten mit Datum der Gründungsversammlung in Kraft.
 
 

Grenchen, den 23. November 2009

      

Der Gründungspräsident:                           Der Sekretär der Gründungsversammlung:

        
 
 

Jürg Möri                                                       Dr. Urs Kaiser

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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